Eine drohende "negative Bewertung" ist für alle Beteiligten eine Stresssituation. Notenheld unterstützt Sie mit einem intelligenten, konfigurierbaren Frühwarnsystem dabei, den richtigen Zeitpunkt für Interventionen zu erkennen, ohne voreilig Alarm zu schlagen.
Nicht jede schlechte Note rechtfertigt sofort eine formelle Frühwarnung. Unser System wägt ab und markiert Schüler erst dann, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, die Sie als Schule definieren können:
Ab welchem rechnerischen Schnitt (z.B. 4,3) soll gewarnt werden? Dies verhindert Warnungen bei "glatten Vierern".
Warnungen erfolgen erst, wenn ein gewisser Prozentsatz der Gesamtleistung (z.B. 50%) erbracht wurde. Ein einzelner verhauener Test zu Schulbeginn löst so keinen Fehlalarm aus.
Auch wenn die Gesamtnote noch okay ist: Wenn eine wichtige Teilkategorie (z.B. Schularbeiten) zur Hälfte vorbei und negativ ist, schlägt das System an.
Das System beachtet eine "Schonfrist" (z.B. 28 Tage) nach einer erfolgten Warnung, um eine Flut an Meldungen zu vermeiden.
Das Frühwarnsystem basiert in Österreich auf der gesetzlichen Verpflichtung zur rechtzeitigen Information (§ 19 Abs. 3a SchUG). Ziel ist es, gemeinsam gegenzusteuern.
Wenn die Leistungen eines Schülers aufgrund der bisherigen Ergebnisse zum Ende eines Semesters (oder Lehrganges) mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären.
Die Folge: Unverzügliche Mitteilung an die Erziehungsberechtigten und Angebot eines beratenden Gesprächs.
Im Zentrum steht die Erarbeitung von leistungsfördernden Maßnahmen:
Um das Gespräch konstruktiv und vorurteilsfrei zu gestalten, empfiehlt sich die Nutzung des Gesprächsleitfadens des Bundesministeriums.
Dabei füllen alle Beteiligten (Lehrer, Eltern, Schüler) vorab Fragen zur eigenen Wahrnehmung aus. Diese Sichtweisen werden ausgetauscht, um eine gemeinsame Lösung zu finden, die von allen mitgetragen wird.
Für die Klärung der Ausgangslage kann auch die Schulpsychologie-Bildungsberatung hinzugezogen werden.
Wie Sie das konfigurierbare Frühwarnsystem in Notenheld nutzen, um rechtzeitig auf Leistungsdefizite zu reagieren, und welche rechtlichen Schritte (§ 19 Abs. 3a SchUG) dabei zu beachten sind.
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