Die österreichische Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) ist das rechtliche Rückgrat Ihrer Arbeit. Doch im Schulalltag fühlt sie sich oft eher wie ein Stolperstein an. Unsicherheit und die Angst vor Formfehlern begleiten viele Lehrer.
Ob bei der Gewichtung von Mitarbeit oder der Ansetzung von Prüfungen: Oft ist unklar, ob eine pädagogisch sinnvolle Maßnahme auch rechtlich gedeckt ist.
Fristen für die Rückgabe, Anzahl der Schularbeiten pro Semester oder schulfreie Tage vor der Prüfung – die Liste der Fallstricke ist lang.
Wir haben die LBVO nicht nur gelesen, wir haben sie programmiert. Notenheld nimmt Ihnen die Last der ständigen rechtlichen Prüfung ab.
Kein Blättern in Gesetzbüchern. Relevante Paragraphen werden genau dort angezeigt, wo Sie sie brauchen – direkt bei der Eingabe.
Die App denkt mit. Planen Sie eine Schularbeit zu knapp an einer anderen oder ignorieren Sie Ferien? Notenheld warnt Sie proaktiv.
Jede Note, jede Änderung und jede Gewichtung ist nachvollziehbar dokumentiert. Im Fall einer Berufung haben Sie alle Fakten griffbereit.
Mit Notenheld wird die LBVO vom Angstgegner zum verlässlichen Rahmen. Konzentrieren Sie sich auf Ihre Schüler – wir kümmern uns um die Paragraphen.
Die Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) bildet den rechtlichen Rahmen für Ihre Arbeit. Hier haben wir einige zentrale Aspekte für Sie zusammengefasst und verständlich aufbereitet.
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine ausgewählte Zusammenstellung einzelner Aspekte der LBVO handelt. Diese Übersicht ersetzt nicht den Blick in den vollständigen Gesetzestext.
Eine Note ist mehr als das Ergebnis einer Schularbeit. Der Lehrer gewinnt die Beurteilung aus einem Mix verschiedener Leistungsfeststellungen:
Schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, Tests, Diktate) dürfen gem. § 3 LBVO niemals die alleinige Grundlage für die Semester- oder Jahresnote sein.
Maßstab sind immer die Forderungen des Lehrplans unter Berücksichtigung des aktuellen Unterrichtsstandes. Bei der Anzahl der Prüfungen gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
"So viele wie nötig, so wenige wie möglich."
Alle Formen der Leistungsfeststellung sind prinzipiell gleichwertig, wobei Anzahl, Stoffumfang und Schwierigkeitsgrad in die Gewichtung einfließen.
Die Rechtslage hat sich hier gewandelt:
Für die Gesamtnote werden alle Leistungen des Jahres herangezogen. Es ist keine reine Arithmetik:
Ein heikles Thema: Zählt die Leistung oder der Umstand?
Grundlage ist ausschließlich die erbrachte Leistung. Persönliche Umstände (z.B. psychische Belastung) ändern nichts an der Beurteilung der Leistung selbst.
Wenn eine körperliche Behinderung oder Gesundheitsgefährdung vorliegt, darf eine Leistungsfeststellung nicht durchgeführt werden. Findet sie statt, zählt das Ergebnis.
Die Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) sorgt oft für Unsicherheit. Notenheld integriert die Rechtslage direkt in Ihren Arbeitsalltag – für rechtssicheres Beurteilen ohne Angst.
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