Für Österreich

Die Note nach LBVO pädagogisch festsetzen und begründen

Nach §18 SchUG und der Judikatur zu §14 LBVO ist die Note eine pädagogische Gesamtbeurteilung. Notenheld rechnet dir einen Vorschlag aus, und du setzt die Note für jeden Bewertungszeitraum selbst fest und begründest sie.

  Beurteilung

Eine Note ist in Österreich mehr als ein Mittelwert

Nach §18 SchUG gewinnt die Lehrkraft die Beurteilung aus dem Gesamtbild aller Leistungen. Notenheld rechnet dir einen Vorschlag aus. Festsetzen und begründen musst du die Note selbst.

  • Das Gesamtbild zählt. §18 Abs. 1 SchUG legt fest: Die Beurteilung entsteht aus der Mitarbeit im Unterricht und aus mündlichen, schriftlichen und praktischen Leistungsfeststellungen. Maßstab sind die Forderungen des Lehrplans unter Bedachtnahme auf den Stand des Unterrichts.
  • Eine pädagogische, gutachterliche Tätigkeit. §14 LBVO beschreibt, welche Anforderungen eine Leistung für jede Notenstufe erfüllen muss. Nach der ständigen Judikatur (VwGH, BVwG) ist die Beurteilung keine mathematische Rechenaufgabe. Ein Punkteschema darf nur hilfsweise herangezogen werden, im Sinne größtmöglicher Transparenz.
  • Ein Durchschnitt bildet das nicht ab. Eine deutliche Steigerung im zweiten Semester, eine längere Krankheit, eine einzelne Schularbeit, die aus der Reihe fällt. So etwas kann man rein rechnerisch kaum richtig gewichten.
  • Die Berechnung ist ein Hilfsmittel. Der errechnete Wert ist ausdrücklich nur ein Vorschlag. Die rechtsgültige Note setzt du als Lehrkraft fest.
Dialog zur pädagogischen Beurteilung: errechneter Wert 4, festgesetzte Note 3, Begründungstext und Bestätigung
Hinweisfenster zur festgesetzten Jahresnote mit Begründung, Lehrkraft und Datum
Festgesetzte Note mit Begründung
Schülersicht mit dem Hinweis, dass die Note noch pädagogisch festgesetzt werden kann
Hinweis in der Schülersicht
  Notenblatt

So setzt du die Note im Notenblatt fest

Pro Bewertungszeitraum, also für das 1. Semester und für die Jahresnote, öffnest du im Notenblatt das Fenster zum Festsetzen.

  1. Als Ausgangspunkt steht der Wert da, der sich aus Notenschlüssel und Gewichtungen ergibt.
  2. Den übernimmst du, oder du weichst bewusst davon ab.
  3. Dann schreibst du eine Begründung (Pflichtfeld, mindestens 50 Zeichen) und bestätigst deine pädagogische Verantwortung.
  • Die festgesetzte Note hat Vorrang. Ab dann gilt sie in allen Ansichten, im Schüler- und Elternportal und in den PDF-Berichten.
  • Jede Änderung wird festgehalten. Alter und neuer Wert, Lehrkraft, Datum und Uhrzeit bleiben gespeichert und lassen sich nicht nachträglich ändern. Kommt es einmal zu einem Widerspruchs- oder Beschwerdeverfahren, hast du alles schriftlich beisammen.
  • Die Freigabe bleibt deine Entscheidung. Ob die festgesetzte Note samt Begründung im Schüler- und Elternportal erscheint, legst du für jeden Bewertungszeitraum fest. Ohne Freigabe bleibt sie intern.
Notenblatt mit Hinweis auf die pädagogische Festsetzung und festgesetzten Noten in der rechten Spalte

Festgesetzte Noten im Notenblatt

  Beispiel

Eine Schülerin steigert sich im zweiten Semester

Eine Schülerin hat im Wintersemester zwei schwache Schularbeiten geschrieben. Im Sommersemester wird sie deutlich besser, und ihre Mitarbeit war ohnehin durchgehend gut.

  • Rechnerisch 3,42. Der gewichtete Mittelwert liegt knapp bei einem Befriedigend.
  • Festgesetzt auf Befriedigend (3). Die Lehrkraft berücksichtigt die Steigerung. Ins Begründungsfeld schreibt sie das, zusammen mit der guten Mitarbeit.
  • Beides liegt in der Konferenz vor. Im Konferenz-Bericht steht der errechnete Mittelwert als Hilfsmittel, daneben die festgesetzte und begründete Note.
  • Gedeckt durch §20 LBVO. Der Beurteilung für eine ganze Schulstufe sind alle im Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht beizumessen ist. Eine Steigerung darf also mehr zählen, als der reine Mittelwert zeigt.
Aktionsmenü mit den PDF-Berichten, darunter der Konferenz-Bericht zur Notenfestsetzung

Der Konferenz-Bericht im Aktionsmenü

  Protokoll

Vom Semester zur Jahresnote und ins Notenprotokoll

In Notenheld gibt es zwei getrennte Bewertungszeiträume, das 1. Semester und die Jahresnote. Für jeden setzt du die Note eigens fest.

  • Die Jahresnote zählt fürs Zeugnis. Bei einer Semesternote überlegst du anders als bei der abschließenden Jahresbeurteilung. Ins Zeugnis kommt die festgesetzte Jahresnote. Die ist verbindlich und geht dem errechneten Wert vor.
  • Ein eigener Abschnitt im Notenprotokoll. Unter „Pädagogische Beurteilung" stehen die festgesetzte Note, deine Begründung, dein Name, das Datum und ein Hinweis auf §14 LBVO und §18 SchUG.
  • Nachweis zum Zeitpunkt der Festsetzung. Darf ein Schüler wegen eines „Nicht genügend" nicht aufsteigen, kann es zu einem Widerspruchsverfahren kommen (§25 in Verbindung mit §71 SchUG). Für diesen Fall ist die Beurteilung vollständig dokumentiert. Die einzelne Note selbst ist übrigens nicht direkt anfechtbar.
  • Konferenz-Bericht für die Klassenkonferenz. Er fasst alle Schüler eines Fachs oder der ganzen Klasse zusammen und zeigt je Schüler den errechneten Mittelwert, die festgesetzte Note und den Status.
Leistungsbericht eines Schülers als PDF mit Gewichtungen, Verlauf und Endnote
Leistungsbericht als PDF
Grafik mit den drei Schritten von der Festsetzung über das Protokoll bis zur Konferenz
Drei Schritte bis zum Zeugnis

Häufige Fragen

Nein. Die Berechnung liefert einen Vorschlag als Hilfsmittel, samt Rechenweg. Die rechtsgültige Note setzt die Lehrkraft fest. Nach §18 SchUG und der ständigen Judikatur zu §14 LBVO ist sie eine pädagogische, gutachterliche Wertung und keine mathematische Rechenaufgabe.

Ja, die Begründung ist beim Festsetzen ein Pflichtfeld (mindestens 50 Zeichen). Kommt es später zu einem Widerspruchsverfahren, ist deine Entscheidung nachvollziehbar festgehalten.

Jede Änderung wird mit altem und neuem Wert, Lehrkraft, Datum und Uhrzeit im Protokoll festgehalten. Der ganze Verlauf bleibt erhalten.

Nur wenn du sie freigibst. Das entscheidest du für jeden Bewertungszeitraum. Mit der Note erscheint dann auch die Begründung im Schüler- und Elternportal. Ohne Freigabe bleibt sie intern.

Diese Seite ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Die genannten Bestimmungen (§18 SchUG, §14 und §20 LBVO, §25 iVm §71 SchUG) gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung, und auch die Rechtsprechung spielt mit hinein. Für bestimmte Schularten, etwa Berufsschulen, können Sonderbestimmungen gelten. Im Zweifel hilft die Schulrechtsabteilung deiner Bildungsdirektion.

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