Für Österreich
Was § 4 LBVO zur Mitarbeit sagt: welche Leistungen dazugehören, warum einzelne Wortmeldungen nicht benotet werden und wie du Aufzeichnungen führst, die am Semesterende standhalten.
§ 4 der Leistungsbeurteilungsverordnung beschreibt die Mitarbeit breiter, als viele denken. Es geht um den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit, nicht nur um Wortmeldungen.
Verkürzt wiedergegeben. Den vollständigen Text findest du im Rechtsinformationssystem des Bundes, in Notenheld per Klick aus dem Notenblatt.

Mitarbeit, mündliche und schriftliche Leistungen stehen getrennt im Notenblatt.
Die Verordnung verlangt Aufzeichnungen, verbietet aber Einzelnoten für die Mitarbeit. Genau dafür ist die Plus-Minus-Erfassung in Notenheld gebaut.

Mitarbeit ist eine eigene Prüfungsart mit eigener Gewichtung.
§ 3 Abs. 3 LBVO: Schularbeiten und schriftliche Überprüfungen dürfen nie für sich allein die Grundlage einer Semester- oder Jahresbeurteilung sein. Die Mitarbeit ist also Pflicht, nicht Zugabe.

Die Mitarbeit bekommt ihren eigenen Anteil in Prozent.
30 Tage kostenlos, ohne Kreditkarte, ohne automatische Verlängerung. Klasse anlegen, Schülerliste einfügen, erste Noten eintragen. Mehr braucht es für den Anfang nicht. Was es danach kostet, steht auf der Preisseite.