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Notendefinition nach § 14 LBVO: Sehr gut bis Nicht genügend

Hier steht, wie § 14 LBVO die fünf Noten beschreibt, jeweils mit dem Absatz zum Nachlesen. Dazu liest du, warum die Verordnung keine Prozente nennt und wie deine Schule das mit einem Notenschlüssel löst.

  § 14 LBVO

Die fünf Noten und was sie laut LBVO bedeuten

Die Leistungsbeurteilungsverordnung kennt fünf Beurteilungsstufen, von Sehr gut (1) bis Nicht genügend (5). In § 14 ist jede davon in Worten beschrieben. Es kommt darauf an, wie weit die Anforderungen des Lehrplans erfüllt sind, beim Erfassen und Anwenden des Lehrstoffs und bei der Durchführung der Aufgaben.

NoteDie Anforderungen sind erfülltStelle
Sehr gut (1)in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß, dazu, wo das möglich ist, deutliche EigenständigkeitAbs. 2
Gut (2)in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß, dazu, wo das möglich ist, merkliche Ansätze zur EigenständigkeitAbs. 3
Befriedigend (3)in den wesentlichen Bereichen zur Gänze, Mängel in der Durchführung werden durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichenAbs. 4
Genügend (4)in den wesentlichen Bereichen überwiegendAbs. 5
Nicht genügend (5)nicht einmal alle Erfordernisse für GenügendAbs. 6

Verkürzt wiedergegeben. Den vollständigen Wortlaut findest du im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter Leistungsbeurteilungsverordnung, § 14. Absatz 7 gilt in seiner heutigen Fassung seit 1. September 2020 (BGBl. II Nr. 264/2020).

Das Notenblatt in Notenheld mit den Punkten und Noten einer Klasse

Aus dem Notenblatt öffnest du die Beschreibung aus § 14 mit einem Klick.

  Im Wortlaut

Was in den Beschreibungen noch steckt

Wer die Absätze ganz liest, findet ein paar Punkte, die in der Kurzfassung leicht untergehen. Für die Begründung einer Note sind sie aber oft wichtig.

  • Drei Bereiche. Jede Beschreibung von Sehr gut bis Genügend bezieht sich auf das Erfassen des Lehrstoffs, auf seine Anwendung und auf die Durchführung der Aufgaben (§ 14 Abs. 2 bis 5).
  • Eigenständigkeit bei den guten Noten. Für Sehr gut braucht es, wo das möglich ist, deutliche Eigenständigkeit oder die Fähigkeit, Wissen und Können selbständig auf neuartige Aufgaben anzuwenden. Bei Gut reichen merkliche Ansätze dazu, und die Anwendung auf Neues darf mit Anleitung gelingen (Abs. 2 und 3).
  • Befriedigend kann ausgleichen. Mängel in der Durchführung werden hier durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen (Abs. 4).
  • Schriftlich wird in Worten benotet. Bei schriftlichen Leistungsfeststellungen sind nur diese fünf Noten zu verwenden, und zwar ausgeschrieben. Zusätze zur Note sind dort bis auf eine Ausnahme nach § 11 Abs. 3 unzulässig (§ 15 Abs. 2).
  • Erläuterung zur Note. In der Volksschule, der Sonderschule und an der Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass zur Note eine schriftliche Erläuterung dazukommt (Abs. 7).
Die Prüfungen eines Faches in Notenheld mit Terminen und Status

Bei den Prüfungen eines Faches steht der passende Paragraph schon dabei.

  Prozente

Warum in der LBVO keine Prozentsätze stehen

Prozente oder Punkte kommen in § 14 nicht vor. Maßstab für die Beurteilung sind laut § 11 Abs. 1 die Forderungen des Lehrplans, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichts. Was in einem Fach das Wesentliche ist, hängt also vom Lehrplan und vom Stoff ab. Eine Prozentgrenze, die für jedes Fach und jede Schulstufe passt, kann die Verordnung so gar nicht festlegen.

  • Die Schule übersetzt. Ab wie viel Prozent der Punkte es bei Schularbeiten und Tests welche Note gibt, legen Fachgruppe und Schule mit einem Notenschlüssel fest.
  • Ein Beispiel. Sehr gut ab 90 Prozent, Gut ab 80, Befriedigend ab 70, Genügend ab 50 und darunter Nicht genügend. Das ist eine verbreitete Abstufung, aus der Verordnung kommt sie aber nicht.
  • Die Aufgaben gehören dazu. Sehr gut setzt Eigenständigkeit voraus, wo das möglich ist. Es lohnt sich deshalb, in eine Schularbeit auch Aufgaben zu nehmen, bei denen jemand das zeigen kann.
  • Den Schlüssel ausrechnen. Mit dem Notenschlüssel-Rechner für die Schularbeit siehst du, ab wie vielen Punkten es welche Note gibt. Wie du die Grenzen in Notenheld für Schule, Fach oder eine einzelne Prüfung einstellst, steht bei den flexiblen Notenskalen.
Notensystem und Notenskala eines Faches in Notenheld

Die Prozentgrenzen je Note trägst du in der Notenskala ein.

  In Notenheld

Die Definition liegt im Notenblatt bereit

Bist du dir bei einer Note unsicher, musst du nicht erst im Gesetz blättern. In Notenheld steht die ganze LBVO, nach Paragraph, Absatz und Ziffer gegliedert. Mehr dazu liest du unter Gesetzestexte in Notenheld.

  • Ein Klick im Notenblatt. Bei jeder Prüfungsgruppe ist oben die Rechtsgrundlage verlinkt. Von dort öffnest du die Beschreibung der Notenstufen aus § 14.
  • Die wichtige Stelle ist markiert. Gehört zu einer Regel ein bestimmter Satz, ist er im Text hervorgehoben.
  • Mit Angabe der Fassung. Bei jedem Text steht, um welche Fassung es sich handelt. Kommt eine neue, spielen wir sie ein.
  • Für dich als Lehrkraft. Die Gesetzestexte helfen dir beim Planen und Benoten. Was Schüler und Eltern sehen, wird getrennt davon im Portal eingestellt.
Das Notenblatt in Notenheld am Handy
Notenblatt am Handy
Die Prüfungen eines Faches am Handy
Prüfungen am Handy

Häufige Fragen

Nein. § 14 Abs. 5 beschreibt Genügend in Worten, die Anforderungen sind in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Wo die Grenze in Prozent liegt, legen Schule und Fachgruppe mit dem Notenschlüssel fest.

§ 14 erklärt den Begriff nicht genauer. Maßstab sind nach § 11 Abs. 1 die Forderungen des Lehrplans, mit Blick auf den jeweiligen Stand des Unterrichts. Was in deinem Fach wesentlich ist, ergibt sich also aus dem Lehrplan und daraus, was ihr im Unterricht schon gemacht habt.

Bei schriftlichen Leistungsfeststellungen sind laut § 15 Abs. 2 nur die fünf Noten aus § 14 Abs. 1 zu verwenden, in Worten. Zusätze zur Note sind unzulässig, außer es handelt sich um Zusätze nach § 11 Abs. 3 letzter Satz. Ein Plus oder Minus an der Note ist damit nicht vorgesehen.

Im Notenblatt. Oben bei jeder Prüfungsgruppe ist die Rechtsgrundlage verlinkt, und mit einem Klick öffnest du die Beschreibung aus § 14. Dabei steht auch, welche Fassung der Verordnung gilt.

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