Für Österreich

Mündliche Prüfung nach § 5 LBVO: Frist, Dauer und Wunschprüfung

Was § 5 LBVO für mündliche Prüfungen verlangt: zwei Fragen, Ankündigung zwei Unterrichtstage vorher, Dauer, die Wunschprüfung einmal im Semester und wo mündliche Prüfungen nicht erlaubt sind.

  § 5 LBVO

Was für mündliche Prüfungen gilt

§ 5 der Leistungsbeurteilungsverordnung regelt die mündliche Prüfung: wie sie aufgebaut ist, wann sie angekündigt wird, wie lange sie dauert und wann der Schüler selbst eine verlangen darf.

  • Mindestens zwei Fragen. Eine mündliche Prüfung besteht aus mindestens zwei voneinander unabhängigen Fragen an einen Schüler (Abs. 1).
  • Die Wunschprüfung. Auf Wunsch des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand einmal im Semester eine mündliche Prüfung durchzuführen (Abs. 2).
  • Zwei Unterrichtstage vorher. Mündliche Prüfungen sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher bekanntzugeben und finden nur während der Unterrichtszeit statt (Abs. 3).
  • Dauer. In Pflichtschulen höchstens 10 Minuten, sonst höchstens 15 Minuten (Abs. 4).
  • Wo sie unzulässig sind. Abs. 11 zählt Schularten und Gegenstände auf, in denen es keine mündlichen Prüfungen gibt, etwa die Volksschule oder Bewegung und Sport in vielen Schultypen.

Verkürzt wiedergegeben. Den vollständigen Text findest du im Rechtsinformationssystem des Bundes, in Notenheld per Klick aus dem Notenblatt.

Die Prüfungen eines Faches mit mündlichen Prüfungen als eigener Art

Mündliche Prüfungen und Wunschprüfungen sind eigene Prüfungsarten.

  In Notenheld

Kontingent und Frist laufen mit

Die Wunschprüfung ist ein Recht des Schülers, und die Ankündigungsfrist ist knapp. Beides behält Notenheld im Blick, damit nichts anfechtbar wird.

  • Wunschprüfung als eigene Art. Du legst sie als Wunschprüfung an. Ein Kontingent-Check warnt, wenn das Limit je Schüler und Semester ausgeschöpft ist.
  • Frist beim Anlegen geprüft. Liegt der Termin näher als zwei Unterrichtstage, meldet Notenheld das sofort.
  • Abstand zwischen Teilprüfungen. Der Mindestabstand zwischen schriftlichen und mündlichen Teilprüfungen wird mitgeprüft. Alle Regeln stehen bei den Plausibilitätsprüfungen.
  • Dokumentiert. Datum, Dauer und Ergebnis stehen im Prüfprotokoll, falls später jemand nachfragt.
Ein Hinweis beim Anlegen einer Prüfung, der bestätigt werden muss

Warnungen bestätigst du bewusst, die Bestätigung wird dokumentiert.

  Abgrenzung

Mündliche Prüfung ist nicht Mitarbeit

Die Wortmeldung in der Stunde ist Mitarbeit nach § 4. Die mündliche Prüfung nach § 5 ist eine besondere Leistungsfeststellung mit eigener Note. Beides läuft getrennt.

  • Mitarbeit wird aufgezeichnet, nicht einzeln benotet. Dafür gibt es Plus und Minus, siehe Mitarbeit nach § 4 LBVO.
  • Die mündliche Prüfung bekommt eine Note. Die fließt mit dem Gewicht ein, das du der Prüfungsart gibst.
  • Nie allein die Grundlage. § 3 Abs. 4: Nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen, wie für eine sichere Beurteilung notwendig sind.
Die Gewichtung der Prüfungsarten eines Faches in Prozent

Mündliche Prüfung, Mitarbeit und Schularbeiten mit je eigenem Gewicht.

Häufige Fragen

Nein. § 5 Abs. 3 verlangt die Bekanntgabe spätestens zwei Unterrichtstage vorher. Eine spontane Frage in der Stunde ist Mitarbeit, keine mündliche Prüfung.

Einmal im Semester je Pflichtgegenstand (§ 5 Abs. 2). Notenheld zählt mit und warnt, wenn das Kontingent ausgeschöpft ist.

In Pflichtschulen höchstens 10 Minuten, sonst höchstens 15 Minuten (§ 5 Abs. 4). Die geplante Dauer trägst du beim Anlegen ein, Notenheld prüft sie gegen die Vorgabe deiner Schulart.

Nein. Die Prüfung besteht aus mindestens zwei voneinander unabhängigen Fragen (§ 5 Abs. 1).

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