Für Österreich
Was § 5 LBVO für mündliche Prüfungen verlangt: zwei Fragen, Ankündigung zwei Unterrichtstage vorher, Dauer, die Wunschprüfung einmal im Semester und wo mündliche Prüfungen nicht erlaubt sind.
§ 5 der Leistungsbeurteilungsverordnung regelt die mündliche Prüfung: wie sie aufgebaut ist, wann sie angekündigt wird, wie lange sie dauert und wann der Schüler selbst eine verlangen darf.
Verkürzt wiedergegeben. Den vollständigen Text findest du im Rechtsinformationssystem des Bundes, in Notenheld per Klick aus dem Notenblatt.

Mündliche Prüfungen und Wunschprüfungen sind eigene Prüfungsarten.
Die Wunschprüfung ist ein Recht des Schülers, und die Ankündigungsfrist ist knapp. Beides behält Notenheld im Blick, damit nichts anfechtbar wird.

Warnungen bestätigst du bewusst, die Bestätigung wird dokumentiert.
Die Wortmeldung in der Stunde ist Mitarbeit nach § 4. Die mündliche Prüfung nach § 5 ist eine besondere Leistungsfeststellung mit eigener Note. Beides läuft getrennt.

Mündliche Prüfung, Mitarbeit und Schularbeiten mit je eigenem Gewicht.
30 Tage kostenlos, ohne Kreditkarte, ohne automatische Verlängerung. Klasse anlegen, Schülerliste einfügen, erste Noten eintragen. Mehr braucht es für den Anfang nicht. Was es danach kostet, steht auf der Preisseite.