Für Österreich

Schularbeiten nach § 7 LBVO: Fristen, Termine, Rückgabe und Wiederholung

Die Regeln aus § 7 LBVO für Schularbeiten: Dauer, zwei Aufgaben, Stoffgebiete eine Woche vorher, eine pro Tag, Rückgabe binnen einer Woche und die Wiederholung, wenn mehr als die Hälfte negativ ist.

  § 7 LBVO

Die Regeln für Schularbeiten auf einen Blick

§ 7 der Leistungsbeurteilungsverordnung regelt Schularbeiten von der Ankündigung bis zur Rückgabe. Hier stehen die Absätze, die im Alltag am öftesten zählen.

  • Dauer und Anzahl. Eine Unterrichtsstunde, sofern der Lehrplan nichts anderes bestimmt. Anzahl und Verteilung im Jahr legt der Lehrplan fest (Abs. 1 und 2).
  • Mindestens zwei Aufgaben. Mit voneinander unabhängigen Lösungen (Abs. 4). Aufgabenstellungen und Texte bekommt jeder Schüler in vervielfältigter Form (Abs. 8).
  • Stoffgebiete eine Woche vorher. Die geprüften Lehrstoffgebiete sind mindestens eine Woche vor der Schularbeit bekanntzugeben (Abs. 5).
  • Termin früh fixieren. Die Lehrkraft legt die Termine mit Zustimmung der Schulleitung fest, bis spätestens vier Wochen nach Semesterbeginn (Abs. 6).
  • Eine pro Tag, zwei pro Woche. Die Schulleitung muss die Zustimmung verweigern, wenn mehr als eine Schularbeit am Tag oder mehr als zwei in der Woche vorgesehen sind (Abs. 7).
  • Rückgabe binnen einer Woche. Korrigiert und beurteilt (Abs. 10).

Verkürzt wiedergegeben. Den vollständigen Text findest du im Rechtsinformationssystem des Bundes, in Notenheld per Klick aus dem Notenblatt.

Die Schularbeiten und Tests eines Faches mit Terminen und Status

Termine, Dauer und Ankündigung jeder Schularbeit im Überblick.

  Geprüft beim Anlegen

Notenheld prüft die Absätze, bevor etwas schiefgeht

Die Regeln aus § 7 sind als Prüfroutinen hinterlegt. Sobald du eine Schularbeit anlegst, laufen sie mit. Was genau geprüft wird, steht bei den Plausibilitätsprüfungen.

  • Zu spät angekündigt. Liegt der Termin zu nah, meldet Notenheld die Frist und den aktuellen Abstand.
  • Zwei am selben Tag. Die Terminkollisionsprüfung weist auf Häufungen am Tag und in der Woche hin.
  • Direkt nach den Ferien. Nach mehreren schulfreien Tagen gilt eine Sperrfrist. Notenheld kennt den Ferienkalender und warnt.
  • Zu lang. Maximaldauer und Summe der Prüfungsdauer im Zeitraum werden gegen die Vorgaben deiner Schulart geprüft.
  • Du entscheidest. Jede Meldung ist Hinweis, Warnung oder Fehler. Warnungen bestätigst du bewusst, die Bestätigung wird dokumentiert.
Eine Warnung beim Anlegen einer Schularbeit, die bestätigt werden muss

Meldungen nennen Werte, zum Beispiel die Ankündigungsfrist und den aktuellen Abstand.

  Abs. 11

Wenn mehr als die Hälfte negativ ist

§ 7 Abs. 11: Sind die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler mit Nicht genügend zu beurteilen, ist die Schularbeit mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen.

  • Die Frist. Innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe, in lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb einer Woche.
  • Die bessere zählt. Für die Beurteilung ist jene Schularbeit heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat.
  • Notenheld erkennt den Fall. Übersteigt der Anteil der Nicht genügend den Schwellwert, erscheint ein Hinweis im Notenblatt. Ein Klick legt die Wiederholung mit denselben Eckdaten an, siehe Wiederholungsprüfung anlegen.
  • Versäumt. Wer mehr als die Hälfte der Schularbeiten im Semester versäumt hat, hat eine Schularbeit nachzuholen (Abs. 9).
Das Notenblatt mit den Noten einer Schularbeit für die ganze Klasse

Der Notenspiegel einer Schularbeit zeigt sofort, wie viele negativ sind.

Häufige Fragen

Das steht nicht in der LBVO, sondern im Lehrplan deiner Schulart und Schulstufe (§ 7 Abs. 2). Notenheld hinterlegt die Rahmenbedingungen je Schulart und prüft die Anzahl im Zeitraum.

Keinen. Die Noten sind in § 14 in Worten definiert. Den Prozentschlüssel legt deine Schule fest. Zum Ausrechnen gibt es den Notenschlüssel-Rechner für Schularbeiten.

Dafür gilt § 8. Eine schriftliche Überprüfung darf in Pflichtschulen und der AHS-Unterstufe höchstens 15 Minuten dauern, in der AHS-Oberstufe 20, sonst 25 Minuten (§ 8 Abs. 4). Dazu gibt es ein Höchstausmaß je Semester.

Nein. § 3 Abs. 3 verbietet, dass Schularbeiten und schriftliche Überprüfungen für sich allein die Grundlage sind. Die Mitarbeit nach § 4 gehört immer dazu, siehe Mitarbeit nach § 4 LBVO.

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